AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Mineralöl Harrer GmbH,
Am Öferl 7,
82362 Weilheim
I. Angebot
Vertragsabschluss Allen – auch zukünftigen – Angeboten und Lieferungen liegen unsere Allgemeinen Geschäftsbedin-gungen in der jeweils gültigen Fassung zugrunde; sie gelten durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung als anerkannt. Für das Rechtsverhältnis gelten ausschließlich unsere Allgemeinen Ge-schäftsbedingungen, andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Unsere AGB gelten nicht für Verbraucher gemäß § 13 BGB. Unsere Angebote sind freibleibend. Frachtangaben und sonstige Angaben sind unverbindlich. Der Käufer ist 14 Kalendertage an sein Angebot gebunden.
II. Lieferung, Qualität, Preise usw.
1. Erfüllungsort für die Lieferung ist unser Abgangslager oder –werk. Versenden wir die Ware auf Verlangen des Käufers ins Haus oder an einen anderen von ihm benannten Bestimmungsort, geht die Transportgefahr – auch bei Lieferung „frachtfrei“ – in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem wir die Deutsche Bahn AG oder den Spediteur mit der Versendung der Ware beauftragen.
2. Für die Mengenfeststellung ist unser bei Lieferung in Kesselwagen, Tangwagen, Fässern, Kannen und sonstigen Gebinden das auf dem Abgangslager/-werk durch Verwiegung oder Vermessung ermittelte Gewicht/Volumen maßgebend, soweit nicht bei Lieferung durch Tankwagen das Volu-men am Empfangsort mittels geeichter Messvorrichtung am Tankwagen festgestellt wird.
3. Die Lieferungen werden zu den vereinbarten Preisen berechnet. Sofern jedoch nicht ausdrücklich ein Festpreis vereinbart wurde, behalten wir uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Senkungen oder Erhöhungen von Kosten (z.B. Prei-se für Rohstoffe, geliefertes Material oder Fracht) oder Steuern (z.B. Umsatz- oder Mineralölsteu-er) eintreten. Bei vom Verkäufer zu vertretenden Minderabnahmen behalten wir uns das Recht vor, die erhöhten Frachtkosten entsprechend weiter zu belasten. Zahlung ist sofort ohne jeden Abzug oder innerhalb einer vereinbarten Frist zu leisten; falls Schecks hereingenommen werden, gelten diese erst dann als Zahlung, wenn die Einlösung erfolgt ist. Bei nicht fristgerechter Zahlung gelten die gesetzlichen Regelungen der §§ 284 ff. BGB. Alle gewährten Rabatte, Skonti oder sonstigen Vergünstigungen werden dann hinfällig. Der Käufer ist für die Verwendung der Ware zum vorgesehenen und steuer- und zollrechtlich zulässigen Zweck sowie dafür verantwortlich, dass bei unversteuerten Lieferungen der steuerliche Empfänger über die erforderliche zollamtliche Erlaubnis verfügt. Er haftet ohne Verschulden für Steuer- und Zollabgaben, die wir aufgrund be-stimmungswidriger Verwendung der Ware oder fehlender zollamtlicher Erlaubnisse zahlen müssen.
4. Entladungs-, Lösch- und sonstige Kosten, die neben der Fracht erhoben werden, sind auch bei frachtfreier Lieferung vom Käufer zu bezahlen.
5. Die Lieferzeit gilt nur als annähernd vereinbart, sofern wir nicht im Einzelfall etwas anderes aus-drücklich schriftlich zugesagt haben.
6. Wir und/oder die von uns beauftragten Dritten sind nicht verpflichtet, Tanks, Anschlüsse und Befüllleitungen des Käufers auf vorschriftsmäßige Eignung und Fassungsvermögen zu überprü-fen.
III. Gewährleistung
1. Bei begründeten Beanstandungen der Menge oder der Qualität sind wir – unbeschadet unserer etwaigen Schadenersatzpflicht wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften – nur zu Nachlieferung bzw. Ersatzlieferung oder Nachbesserung verpflichtet. Schlagen diese Maßnahmen fehl, hat der Käufer das Recht, nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Etwaige Beanstandungen müssen uns gegenüber – unbeschadet kürzerer Rückfristen gegenüber dem Transporteur - unverzüglich nach Feststellung der Mängel spätestens 4 Tage nach Anlieferung, schriftlich geltend gemacht werden. Qualitätsrügen sind nur zulässig, wenn uns eine Probe von mind. 1 kg (bei Treib- und Brennstoffen: 5 Liter) der gelieferten – insbesondere auch der bereits gebrauchten – Ware zur Nachprüfung zur Verfügung gestellt wird. Uns ist Gelegenheit zu geben, die Probe selbst zu ziehen bzw. uns von der ordnungsgemäßen Durchführung der Probeentnahme gemäß den einschlägigen Normen zu überzeugen. Versteckte Mängel hat uns der Käufer spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Kenntnisnahme schriftlich mitzuteilen. Gehört der Käufer zum Personenkreis von § 14 BGB erlischt sein Gewährleis-tungsanspruch und/ oder sonstiger Anspruch uns gegenüber innerhalb von 3 Monaten nach Lie-ferung unserer Ware. Verstößt der Käufer gegen die vorgenannten Obliegenheiten, gilt die Ware als vertragsgemäß und genehmigt. Ist die Beanstandung auf mangelhaften Transport zurückzuführen, hat der Käufer die verkehrserforderlichen Formalitäten einschließlich einer Beweissicherung gegenüber dem Drit-ten (z.B. Spediteur, Frachtführer etc.) auf seine Kosten wahrzunehmen. Verhandlungen zwischen dem Käufer und uns stellen kein Präjudiz hinsichtlich etwaiger versäumter Rügenfristen des Käu-fers dar. Darüber hinaus haften wir nicht, gleich auf welchen Rechtsgrund der Käufer seine Ansprüche stützt. Dies gilt insbesondere für eine verspätete Lieferung oder zu geringe Liefermenge. Der Haf-tungsausschluss umfasst alle unmittelbaren und/ oder mittelbaren Vermögensschäden, z.B. ent-gangenen Gewinn ect.. Bei Vorliegen eines Kaufvertrages über Ware von minderer Qualität ist jede Gewährleistung vollständig ausgeschlossen.
2. Wir haften dem Kunden, soweit wir vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben. Ebenso haften wir, wenn wir eine schriftliche Garantie für die Beschaffenheit unserer Ware übernommen haben. Im Zweifel ist anzunehmen, dass es sich um eine Beschreibung unserer Ware handelt, nicht um eine Zusicherung. Darüber hinaus müssen zugesicherte Eigenschaften unserer Ware zwischen dem Käufer und uns schriftlich vereinbart sein.
IV. Haftung
1. Besteht – außerhalb der Gewährleistung – eine Schadenersatzpflicht, so haften wir nur für unmit-telbare Sach- und Personenschäden. Eine weitergehende Haftung von uns, insbesondere für Fol-geschäden und reine Vermögensschäden, ist ausgeschlossen.
2. Soweit wir haften, ist die Höhe begrenzt auf die Deckungssumme unserer Betriebshaftpflichtversi-cherung. Wünscht der Käufer eine höhere Deckungssumme, sind wir auf schriftliche Anforderung und auf Kosten des Käufers bereit, die Deckungssumme zu erhöhen. Die vorgenannte Haftungs-beschränkung gilt auch für eine eventuelle persönliche Haftung von Dritten, die den Kontakt mit dem Kunden begründet und/oder das Rechtsgeschäft durchgeführt haben, z.B. Geschäftsführer, Angestellte, Mitarbeiter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen ect.. 3. Soweit uns gegenüber Ansprüche bestehen, erlöschen diese spätestens nach Ablauf eines Ka-lenderjahres nach Empfang der Ware.
V. Sicherheiten bei Warenkredit-Lieferungen
1. Wir liefern unsere Ware unter Eigentumsvorbehalt. Der Eigentumsvorbehalt erlischt nicht schon dann, wenn der Käufer den Kaufpreis der Vorbehaltssache bezahlt hat, sondern erst, wenn der Käufer alle Forderungen aus der Geschäftsverbindung beglichen hat, insbesondere der Saldo-ausgleich herbeigeführt wurde. Bei schwerwiegenden Vertragsverletzungen oder bei wesentlicher Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse ist der Käufer ohne Nachfristsetzung oder Rück-trittserklärung auf unser Verlangen verpflichtet, sämtliche in seinem Besitz befindliche Vorbe-haltsware unverzüglich auf seine Kosten an das von uns bestimmte Abgangslager zurückzugeben.
2. Eine Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware gilt als in unserem Auftrag vorgenommen, ohne dass uns Verpflichtungen entstehen. Bei Verbindung, Vermischung, Vermengung oder Verarbei-tung der Vorbehaltsware mit anderen Sachen steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis zum Wert der übrigen verwendeten Ware zu. Entsprechendes gilt bei Verbrauch der Vorbehaltsware zum Zweck der Produktion. Erwirbt der Käufer das Alleinei-gentum an der neuen Sache, räumt er uns schon jetzt das Miteigentum an ihr im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache ein. Bestehen zwischen dem Käufer und uns Auffassungsunterschiede hinsichtlich der Miteigentumsanteile, so bestimmen wir verbindlich unter Berücksichtigung aller Umstände bei gleichzeitiger entsprechender Darlegung gegenüber dem Käufer das Verhältnis der Miteigentumsanteile. Der Käufer verpflichtet sich, die neue Sache mit kaufmännischer Sorgfalt für uns zu verwahren.
3. Der Käufer darf bis auf Widerruf die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr veräußern, jedoch nicht verpfänden oder zur Sicherheit übereignen. Bei Weiterverkauf der Vorbehaltsware geht die Kaufpreisforderung bis zur völligen Tilgung aller unserer Forderungen aus Warenlieferungen in voller Höhe sicherungshalber auf uns über. Erfolgt der Weiterverkauf zusammen mit anderen Sachen, evtl. nach Verarbeitung, Verbin-dung, Vermischung oder Vermengung, gilt diese Vorausabtretung jedoch nur in Höhe des Rech-nungswertes der betreffenden Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware, evtl. nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung, in das Grundstück eines Dritten eingebaut oder ver-lieren wir unsere Eigentumsrechte an der Ware um Zusammenhang mit einem sonstigen Rechts-geschäft des Käufers (z.B. bei Verbrauch zur Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen), so gehen die Forderungen aus dem entsprechenden Rechtsgeschäft in Höhe des Rechnungswertes der verwendeten Vorbehaltsware sicherungshalber auf uns über.
4. Ungeachtet der Abtretungen gemäß Ziffer 3 und unseres Einziehungsrechtes ist der Käufer so lange zu Einziehung der Forderung berechtigt, als er seinen Verpflichtungen gegenüber uns nachkommt oder nicht in Vermögensverfall gerät. Der Käufer hat uns die Abtretung auf Verlangen schriftlich zu bestätigen und uns die zur Einziehung erforderlichen Angaben zu machen und Un-terlagen zu übergeben. Wir sind unwiderruflich und unanfechtbar berechtigt, die Geschäftsräume des Käufers zu den büroüblichen Zeiten zu betreten und Einsicht in die an uns abgetretenen For-derungen zu nehmen, Fotokopien zu fertigen sowie alle Rechtshandlungen vorzunehmen, um die erfolgreiche Rechtsverfolgung der an uns abgetretenen Forderungen vorzubereiten und durchzu-führen. Verstößt der Käufer gegen die Rechtspflichten aus unserer Geschäftsbeziehung oder ge-rät er in Vermögensverfall, können wir jederzeit die noch nicht bezahlte Ware zurückholen. Der Käufer bevollmächtigt unwiderruflich und unanfechtbar, die gelieferte aber noch nicht bezahlte Ware zurückzuholen, wobei wir dieses Recht durch einen Dritten ausüben lassen können. Dies gilt auch dann, wenn unsere Ware mit der Ware eines anderen Lieferanten vermischt sein sollte. Bestehen zwischen uns und dem Käufer Auffassungsunterschiede, ob ein Vermögensverfall des Käufers eingetreten ist, so ist im Zweifel unsere Beurteilung maßgeblich. Wir stellen den Kunden von etwaigen Ansprüchen dieser Vor- und/oder Nachlieferanten frei, soweit diese berechtigte Zah-lungsansprüche aufgrund von Verletzungen von ihnen zustehenden Miteigentumsrechten an den von ihnen gelieferten aber noch nicht bezahlten Waren geltend machen sollten.
5. Übersteigt der Wert der uns nach Ziffer 1 – 3 gewährten und realisierbaren Sicherheiten unsere Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer insgesamt um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Käufers zur Rückübertragung des darüber hinausgehenden Teiles ver-pflichtet.
VI. Zahlungsbedingungen
1. Die Rechnungsbetrag ist unverzüglich nach Lieferung netto Kasse ohne Abzug fällig. Sofern Zah-lungsfristen eingeräumt werden, wird die Fälligkeitstermin auf der Basis des Liefertages errechnet; bei Sammelrechnungen gilt die Errechnung ab mittlerem Verfalltag.
2. Erfüllungsort für die Zahlungsverpflichtungen des Käufers ist Weilheim bei München. Rechtzeitige Bezahlung ist nur dann erfolgt, wenn wir über das Geld mit Wertstellung am Fälligkeitstag auf dem von uns angegebenen Konto verfügen können. Bei Verzug oder Überschreitung des Zahlungszie-les behalten wir uns vor – unbeschadet unserer sonstigen Rechte - noch nicht fällige oder gestun-dete Forderung fällig zu stellen und weitere Lieferungen auf Kredit sofort einzustellen.
3. Der Käufer kann mit etwaigen Gegenforderungen nur aufrechnen, wenn wir die Gegenansprüche des Käufers anerkannt haben oder sie rechtskräftig festgestellt worden sind. Das gleiche gilt für ein Zurückbehaltungsrecht und/ oder sonstige Rechte des Käufers.
IX. Sonstiges
1. Bei Lieferungen in Straßentankwagen hat der Käufer für sofortige Abnahmebereitschaft zu sorgen. Er haftet uns für alle aus einer verzögerten Entleerung des TKW entstehenden Kosten und Schäden.
2. Eine etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen lässt die Wirksamkeit dieser Bedingung im Übrigen unberührt. Die unwirksame Bestimmung gilt bereits jetzt durch eine solche Regelung er-setzt, die dem angestrebten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
X. Allgemein
1. Ist der Käufer Kaufmann wird als ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz unserer Gesellschaft vereinbart. Ist der Kunde Verbraucher gemäß § 13 BGB verbleibt es beim allgemeinen Gerichts-stand. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Ein anderes Recht wird ausdrücklich ausgeschlossen. Der Ausschluss gilt auch für das UN-Übereinkommen über Verträge über den in-ternationalen Warenkauf.
2. Mündliche Zusicherungen, die von den vorstehenden Bedingungen abweichen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch uns. Dies gilt auch für Ergänzungen, Änderungen oder Aufhebung dieser Bedingungen.
XI. Besondere Hinweise
Hinweispflicht bei Abgabe von Energie-Erzeugnissen Steuerbegünstigtes Energieerzeugnisse! Darf nicht als Kraftstoff verwendet werden, es sei denn eine solche Verwendung ist nach dem Energiesteuergesetz oder der Energiesteuer- Durchführungsverord-nung zulässig. Jede andere Verwendung als Kraftstoff hat steuer- und strafrechtliche Folgen! In Zwei-felsfällen wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Hauptzollamt. Sicherheitsratschläge lt. Arb. StoffV für den Gebrauch von Ottokraftstoffen: - Dämpfe nicht einatmen - Berührung mit Haut, Augen und Kleidung vermeiden - Nie zu Reinigungszwecken verwenden - Von offenen Flammen, Wärmequellen und Funken fernhalten Für Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern gemäß § 13 BGB
1. Eigentumsvorbehalt Die gelieferte Ware bleibt unser Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung aller auch künftig ent-stehenden Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Käufer. Wird unsere Ware mit anderen Sachen vermengt, vermischt oder verbunden, steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der Vorbehaltsware zum Wert der übrigen verwendeten Ware zu. Erwirbt der Kunde das Alleineigentum an der neuen Sache, räumt er uns schon jetzt einen Miteigentumsanteil ein im Verhältnis des Rechtwertes unserer Vorbehaltsware zum Wer der neuen Sache.
2. Haftung Wir haften nicht für Schäden aufgrund mittlerer oder leichter Fahrlässigkeit, die wir oder die Per-sonen verursacht haben, die von uns beauftragt worden sind.
3. Nehmen wir unsere Ware ganz oder teilweise zurück, gleich aus welchen Gründen, ist der Käufer verpflichtet den verbrauchten Teil auf der Basis der von uns gestellten Rechnung zu bezahlen.
4. Sollten Einzelbedingungen unwirksam sein, wird hierdurch die Wirksamkeit der anderen Bedin-gungen nicht berührt. Stand 10/2011